Соглашение
Совета Европы о деятельности AU Pair
Europaisches
Ubereinkommen uber die AuPair-Beschaftigung
Strassburg/Strasbourg, 24.XI.1969
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Ubereinkommen
unterzeichnen,
in der Erwagung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizufuhren,
insbesondere zur Forderung ihres sozialen Fortschritts;
im Hinblick darauf, dass in Europa eine standig zunehmende
Zahl von Jugendlichen, vornehmlich Madchen, sich ins Ausland begeben, um eine
AuPair-Beschaftigung aufzunehmen;
in der Erwagung, dass es, ohne dass ein Werturteil zu dieser
weitverbreiteten Ubung abgegeben werden soll, angebracht ist, die
Bedingungen fur eine AuPair-Beschaftigung in allen Mitgliedstaaten
festzulegen und zu vereinheitlichen;
in der Erwagung, dass die AuPair-Beschaftigung in den
Mitgliedstaaten ein bedeutendes soziales Problem mit juristischen,
ethischen, kulturellen und wirtschaftlichen Begleiterscheinungen
aufwirft, das weit uber den nationalen Rahmen hinausgeht und damit
europaischen Charakter annimmt;
in der Erwagung, dass die AuPair-Beschaftigten weder der Gruppe
der Studierenden noch der Gruppe der Arbeitnehmer angehoren, sondern
einer besonderen Gruppe, die Zuge von beiden tragt, und dass es daher
sinnvoll ist, fur sie geeignete Regelungen vorzusehen;
in besonderer Anerkennung der Notwendigkeit, den
AuPair-Beschaftigten einen angemessenen sozialen Schutz zu gewahrleisten,
der sich nach den in der Europaischen Sozialcharta verankerten
Grundsatzen richtet;
in der Erwagung, dass viele dieser Personen Minderjahrige sind,
die wahrend einer langen Zeitspanne die Unterstutzung ihrer Familie
entbehren mussen, und dass sie daher besonderen Schutz hinsichtlich der
materiellen und sittlichen Verhaltnisse im Gastland geniessen
mussen;
in der Erwagung, dass allein die staatlichen Behorden voll in der
Lage sind, die Verwirklichung dieser Grundsatze und die Uberwachung
ihrer Anwendung sicherzustellen;
uberzeugt von der Notwendigkeit einer solchen Koordinierung im Rahmen
des Europarats,
sind wie folgt ubereingekommen:
Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die
Durchfuhrung der Bestimmungen dieses Ubereinkommens in grosstmoglichem
Umfang zu fordern.
Artikel 2
1. Die AuPair-Beschaftigung besteht in der zeitlich begrenzten
Aufnahme junger Auslander, die gekommen sind, um ihre
Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollkommnen
und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern,
durch Familien im Austausch fur bestimmte Leistungen.
2. Diese jungen Auslander werden im folgenden als «AuPair-Beschaftigte»
bezeichnet.
Artikel 3
Die AuPair-Beschaftigung, deren Dauer zunachst nicht mehr als ein Jahr
betragen darf.
Artikel 4
1. AuPair-Beschaftigte durfen nicht junger als 17 Jahre und nicht
alter als 30 Jahre sein.
2. Jedoch kann die zustandige Behorde des Gastlands ausnahmsweise auf
begrundeten Antrag Abweichungen in bezug auf die obere Altersgrenze
gewahren.
Artikel 5
Der AuPair-Beschaftigte braucht ein arztliches Zeugnis, das weniger als
drei Monate vor der Aufnahme in der Gastfamilie ausgestellt wurde
und Angaben uber den allgemeinen Gesundheitszustand enthalt.
Artikel 6
1. Die Rechte und Pflichten des AuPair-Beschaftigten und der Gastfamilie,
wie sie in diesem Ubereinkommen festgelegt sind, sind Gegenstand
eines schriftlichen Vertrags, der zwischen den beteiligten Parteien in Form
eines Einzelschriftstucks oder eines Briefwechsels zu schliessen
ist, und zwar moglichst vor der Ausreise des AuPair-Beschaftigten aus
dem Land, in dem er seinen Wohnort hat, spatestens aber in der
ersten Woche nach der Aufnahme in der Gastfamilie.
Artikel 7
Der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag legt insbesondere die
Bedingungen fest, unter denen der AuPair-Beschaftigte am Leben der
Gastfamilie teilhaben soll, wobei er einen gewissen Grad an Unabhangigkeit
geniessen soll.
Artikel 8
1. Der AuPair-Beschaftigte erhalt von der Gastfamilie Unterkunft und
Verpflegung; er bewohnt ein eigenes Zimmer.
2. Der AuPair-Beschaftigte verfugt uber genugend Zeit, um Sprachkurse
zu besuchen und sich kulturell und beruflich weiterzubilden; zu diesem
Zweck werden ihm alle Erleichterungen bei der Zeitplanung gewahrt.
3. Dem AuPair-Beschaftigten steht mindestens ein voller freier Tag
wochentlich zu, wobei wenigstens ein solcher Tag im Monat auf einen
Sonntag fallen muss; er muss uneingeschrankt Gelegenheit zur
Religionsausubung erhalten.
4. Der AuPair-Beschaftigte erhalt einen bestimmten Betrag als
Taschengeld, dessen Hohe und Auszahlungstermine durch den in Artikel
6 vorgesehenen Vertrag festgesetzt werden.
Artikel 9
Der AuPair-Beschaftigte erbringt Leistungen fur die Familie, die in der
Mitwirkung an der Erfullung der taglichen hauslichen Pflichten
bestehen. Grundsatzlich darf die tatsachlich fur diese Leistungen
aufgewendete Zeit funf Stunden taglich nicht uberschreiten.
Artikel 10
1. Jede Vertragspartei gibt die Leistungen an, die jedem
AuPair-Beschaftigten in ihrem Hoheitsgebiet bei Krankheit,
Mutterschaft oder Unfall zugesichert sind, und fuhrt sie in Anhang
I dieses Ubereinkommens auf.
2. Falls und soweit die in Anhang I aufgefuhrten Leistungen im Gastland
nicht durch ein staatliches System der Sozialen Sicherheit oder andere
amtliche Systeme sichergestellt werden konnen, wobei die Bestimmungen
internationaler Ubereinkunfte oder die Vorschriften der Europaischen
Gemeinschaften zu berucksichtigen sind, schliesst das zustandige
Mitglied der Gastfamilie eine private Versicherung ab, die voll zu seinen
Lasten geht.
Artikel 11
1. Wurde der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag auf unbestimmte
Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn unter
Einhaltung einer zweiwochigen Kundigungsfrist zu beenden.
2. Unabhangig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit geschlossen wurde, kann er von jeder Partei im Fall eines
schweren Fehlverhaltens der anderen Partei oder wenn andere
schwerwiegende Umstande es erfordern, mit sofortiger Wirkung
gekundigt werden.
Artikel 12
Die zustandige Behorde jeder Vertragspartei bestimmt die offentlichen
Stellen und kann die privaten Stellen bestimmen, die zur
AuPair-Vermittlung befugt sind.
Artikel 13
1. Jede Vertragspartei legt dem Generalsekretar des Europarats alle funf
Jahre in einer vom Ministerkomitee zu bestimmenden Form einen
Bericht uber die Anwendung der Artikel 1 bis 12 vor.
2. Die Berichte der Vertragsparteien werden dem Sozialausschuss des
Europarats zur Prufung unterbreitet.
3. Der Sozialausschuss legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seinen
Schlussfolgerungen vor; er kann ausserdem jede Art von Vorschlagen
machen:
Artikel 14
1. Dieses Ubereinkommen liegt fur die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung
auf; sie konnen Vertragsparteien werden:
a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
unterzeichnen;
b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme
unterzeichnen und spater ratifizieren oder annehmen.
2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretar
des Europarats hinterlegt.
Artikel 15
1. Dieses Ubereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem
drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 Vertragsparteien
geworden sind.
2. Fur jeden Mitgliedstaat, der es spater ohne Vorbehalt der
Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert
oder annimmt, tritt das Ubereinkommen einen Monat nach dem Tag der
Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 16
1. Nach Inkrafttreten dieses Ubereinkommens kann das Ministerkomitee des
Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem
Ubereinkommen beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretar des Europarats und wird einen Monat nach deren
Hinterlegung wirksam.
Artikel 17
1. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder
beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
Ubereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach und jeder
beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder
jederzeit danach die Anwendung dieses Ubereinkommens durch eine an den
Generalsekretar des Europarats gerichtete Erklarung auf jedes weitere in der
Erklarung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt oder fur das er Verpflichtungen
eingehen kann.
Artikel 18
1. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder
beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
erklaren, dass er von einem oder mehreren der in Anlage II dieses
Ubereinkommens vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
2. Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann einen von ihm
oder ihr nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch eine an den
Generalsekretar des Europarats gerichtete Erklarung ganz oder teilweise
zurucknehmen.
Artikel 19
Jeder Unterzeichnerstaat gibt bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder
beitretende Staat gibt bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die
nach Artikel 10 Absatz 1 in Anlage I aufzufuhrenden
Leistungen bekannt.
Artikel 20
1. Dieses Ubereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses Ubereinkommen durch Notifikation an den
Generalsekretar des Europarats kundigen.
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